Gerichtsgutachten
Im Versteigerungs- oder Gerichtsverfahren liegt das Gutachten eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen vor, dessen Wert Sie nicht nachvollziehen können.

Ein Gutachten ist eine Begründung, kein Urteil.
Ich prüfe, ob sie trägt: Daten, Methode, Ergebnis. Und wenn das Gutachten stimmt, sage ich Ihnen auch das.
Jens Krüger · Sprechen wir darüber: 0172 868 5666
Ein Verkehrswertgutachten liegt vor – vom Gericht oder von der Gegenseite – und der Wert erscheint Ihnen zu hoch oder zu niedrig? Ich prüfe, ob Ausgangsdaten, Annahmen und Methodik tragen, benenne methodische Fehler und unzutreffende Annahmen und sage Ihnen klar, was das für den Wert bedeutet.
Nach einer ersten Sichtung des vorhandenen Gutachtens erhalten Sie ein Angebot für den passenden Prüfumfang.

Im Versteigerungs- oder Gerichtsverfahren liegt das Gutachten eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen vor, dessen Wert Sie nicht nachvollziehen können.
Bei Scheidung, Erbstreit oder Auseinandersetzung hat die andere Seite ein Privatgutachten vorgelegt.
Käufer, Verkäufer, Bank oder Miteigentümer stützen ihre Position auf ein Gutachten, dessen Ergebnis Sie nicht teilen.
Flächen, Zustand, Mieten, Rechte oder der Stichtag scheinen im Gutachten nicht zu stimmen.
Soll eine vorhandene Bewertung auf ihre weitere Verwendbarkeit geprüft oder auf einen neuen Stichtag fortgeschrieben werden, ist das eine Plausibilisierung bzw. Wertfortschreibung: Plausibilisierung & Wertfortschreibung.
Nicht jede Prüfung muss in einem Gegengutachten enden. Oft reicht eine klare Stellungnahme zu den entscheidenden Punkten.
Sie erhalten eine klare fachliche Aussage: welche Punkte des Gutachtens tragen, welche nicht, und wie sich Abweichungen auf den Wert auswirken können. Als schriftliche Stellungnahme kann diese Grundlage für Ihre Verhandlung oder für Ihren Rechtsanwalt sein.
Auch wenn Sie mich beauftragen: Das Ergebnis richtet sich nach dem Gutachten, nicht nach dem gewünschten Wert. Hält ein Gutachten der Prüfung stand, sage ich Ihnen auch das. Das spart Ihnen im Zweifel einen aussichtslosen Streit.
Das hängt von Umfang und Qualität des vorhandenen Gutachtens, der Objektart und Ihrer Fragestellung ab. Nach einer ersten Sichtung erhalten Sie ein individuelles Angebot.
Für eine Plausibilitätsprüfung oft nicht. Bestehen Zweifel am dokumentierten Zustand oder wird ein Gegengutachten erstellt, gehört die Besichtigung dazu.
Ja. Wie das Ergebnis im Verfahren eingebracht wird und welche Fristen gelten, klärt Ihr Rechtsanwalt.
Meist nicht. Sinnvoll ist zuerst die Prüfung. Zeigt sie begründete Zweifel am Ergebnis, kann ein eigenes Verkehrswertgutachten der nächste Schritt sein.
Das vollständige Gutachten mit Anlagen sowie, soweit vorhanden, eigene Unterlagen zum Objekt wie Grundrisse, Flächenberechnungen, Mietverträge und Nachweise zu Modernisierungen.
Häufige Zusammenhänge: Teilungsversteigerung · Erbschaft · Scheidung und Zugewinn.
Senden Sie das Gutachten mit Ihrer Frage. Nach einer ersten Sichtung erhalten Sie ein Angebot für den passenden Prüfumfang.
