Zugewinnausgleich
Der Immobilienwert fließt in Anfangs- und Endvermögen ein – oft zu unterschiedlichen Stichtagen.

Bei Trennung und Zugewinn kommt es auf zwei Dinge an: den Wert und den Stichtag. Der Stichtag ergibt sich aus dem Zweck der Bewertung und den dafür maßgeblichen Vorgaben. Zu diesem Stichtag ermittle ich den Wert unabhängig und für beide Seiten nachvollziehbar, auch wenn er Jahre zurückliegt.
Jens Krüger · Sprechen wir darüber: 0172 868 5666
Bei einer Trennung oder Scheidung ist die Immobilie häufig einer der größten Vermögenswerte. Ob Verkauf, Übernahme durch einen Partner oder Zugewinnausgleich: Zunächst muss geklärt werden, welchen Wert die Immobilie hat – und zu welchem Zeitpunkt.
Preise inkl. MwSt. für Eigentumswohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäuser bis 160 m² Wohnfläche bei üblichen Bewertungsverhältnissen. Bei mehreren Stichtagen erhalten Sie ein individuelles Angebot.

Der Immobilienwert fließt in Anfangs- und Endvermögen ein – oft zu unterschiedlichen Stichtagen.
Wenn einer die Immobilie behält, braucht es eine nachvollziehbare Wertgrundlage für den Ausgleich.
Eine unabhängige Bewertung schafft eine sachliche Preisgrundlage, bevor gemeinsam verkauft wird.
Bei gemeinsamem Eigentum oder mehreren Immobilien werden die Werte als wirtschaftliche Ausgangsgröße benötigt.
Die Immobilienbewertung ermittelt nur die benötigten Immobilienwerte. Die familienrechtliche Berechnung und Beurteilung ist nicht Gegenstand der Immobilienbewertung und bleibt Rechtsanwalt bzw. Familiengericht vorbehalten.
Eine Immobilie kann innerhalb desselben Scheidungsfalls zu mehreren unterschiedlichen Wertermittlungsstichtagen zu bewerten sein.
Der maßgebliche Stichtag sollte anhand der Verfahrensunterlagen beziehungsweise durch den beauftragenden Rechtsanwalt eindeutig vorgegeben werden. Eine Bewertung zu einem zurückliegenden Stichtag ist keine bloße Rückrechnung des heutigen Werts, sondern bezieht sich auf die damaligen Wertverhältnisse und den damaligen Grundstückszustand.
Wer bei einer Scheidung ein Haus bewerten lassen möchte, sollte zuerst klären, welcher Weg geplant ist. Wird die Immobilie verkauft, genügt oft eine aktuelle Werteinschätzung als Preisgrundlage. Übernimmt ein Partner die Immobilie, sollte der Wert so dokumentiert sein, dass beide ihn nachvollziehen können. Geht es um den Zugewinnausgleich, werden häufig Werte zu mehreren, auch zurückliegenden Stichtagen benötigt – dann ist meist das Verkehrswertgutachten die passende Form.
Wenn der Wert für Anwälte, die Gegenseite oder das Gericht umfassend nachvollziehbar dokumentiert werden soll.
Wenn beide Partner eine gemeinsame, besichtigte Werteinschätzung für eine einvernehmliche Lösung suchen.
Für eine erste grobe Orientierung ohne Ortstermin, bevor weitere Schritte entschieden werden.
Welche Form für Ihren Zweck geeignet ist und wie viele Stichtage benötigt werden, klären wir vor der Beauftragung. Alle Preise im Überblick.
Übernimmt ein Partner die Immobilie, ist der Verkehrswert die Ausgangsgröße für den Ausgleich. Daneben zählen weitere Größen wie Restdarlehen und Finanzierbarkeit; die Berechnung des Ausgleichs erfolgt durch Ihre Rechtsanwälte, die Finanzierung klärt die Bank.
Ein nachvollziehbarer Wert, den beide akzeptieren können, ist die Grundlage für Ausgleichszahlung und Finanzierung.
Eine aktuelle Werteinschätzung als Preisgrundlage, bevor gemeinsam verkauft wird.
Erzielbare Miete und laufende Kosten zeigen, ob sich ein gemeinsames Halten wirtschaftlich trägt.
Werden Werte zu mehreren Stichtagen benötigt – etwa für Anfangs- und Endvermögen im Zugewinnausgleich und zusätzlich der aktuelle Wert für eine Übernahme –, lassen sie sich in einem Auftrag ermitteln.
Gehört die Immobilie beiden Partnern und gelingt keine Einigung, kann die Gemeinschaft durch eine Teilungsversteigerung aufgehoben werden. Das Gericht setzt den Verkehrswert fest, versteigert wird die ganze Immobilie. Für Ehegatten gelten dabei besondere rechtliche Voraussetzungen und Schutzvorschriften, etwa zum Wohl gemeinsamer Kinder; diese beurteilt Ihr Rechtsanwalt.
Ein eigener, nachvollziehbarer Wert kann helfen, die Versteigerung durch eine Einigung zu vermeiden, und ist im Verfahren ein Vergleichsmaßstab zum Gerichtsgutachten.
Nicht immer. Je nach Eigentums- und Erwerbssituation können der Wert beim Eintritt in den Güterstand, zum Zeitpunkt einer Erbschaft oder Schenkung und zum maßgeblichen Endstichtag benötigt werden.
Ja. Maßgeblich sind dann die allgemeinen Wertverhältnisse und der Grundstückszustand am jeweiligen Wertermittlungsstichtag – nicht eine einfache Rückrechnung des heutigen Werts mit einem Preisindex.
Für einen Ortstermin ist der Zugang zur Immobilie erforderlich. Wie dieser organisiert wird, sollte vorab geklärt werden – gegebenenfalls über die beteiligten Rechtsanwälte.
Nein. Ermittelt werden die benötigten Immobilienwerte. Die familienrechtliche Berechnung erfolgt durch Rechtsanwalt bzw. Familiengericht.
Das richtet sich danach, wer die Bewertung beauftragt und was die Partner vereinbaren. Beauftragt ein Partner allein, ist er Auftraggeber; beauftragen beide gemeinsam, teilen sie die Kosten häufig. Wie die Kosten im Verfahren letztlich verteilt werden, ist eine rechtliche Frage für Ihre Anwälte.
Ja. Sind sich beide Partner über das Vorgehen einig, können sie die Bewertung gemeinsam in Auftrag geben. Beide erhalten dann dieselbe Ausarbeitung und können gleichermaßen Rückfragen stellen; das kann helfen, zwei konkurrierende Bewertungen zu vermeiden. Ob ein gemeinsamer Auftrag in Ihrer Situation sinnvoll ist, besprechen Sie am besten vorab mit Ihren Anwälten.
Ein vorhandenes Gutachten kann ich fachlich nachvollziehen und auf Plausibilität prüfen: Stimmen Ausgangsdaten, Stichtag und Bewertungsansätze? Je nach Ergebnis genügt eine schriftliche Stellungnahme, oder es zeigt sich, dass eine eigene Bewertung sinnvoller ist. Mehr dazu unter Gutachtenprüfung und Gegengutachten.
Vertiefung: Zugewinnausgleich und Immobilie – Stichtage erklärt →
Schildern Sie kurz Objekt, Ort und – soweit bekannt – die benötigten Stichtage. Sie erhalten vorab einen konkreten Preis.
